Turn- und Spielvereinigung Saxonia 1912 e.V.
Sportplatz – Geschäftsstelle – Clubhaus
Mühlenholzweg 42
30459 Hannover – Ricklingen
Hygienekonzept (Version 3) und Regeln für den Sportbetrieb während der Corona-Pandemie
Gültig ab: 28.09.2021 bis vorraussichtlich 10.11.2021
Aufgrund der zuletzt gültigen Verordnungen ist die Ausübung von Freizeit- und Amateursport unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Die Sportanlage der TSV Saxonia (Sportplatz, Tennisplätze, Bogensportanlage, Boulebahnen) ist für die Ausübung von Sport unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen geöffnet. Die Nutzung und Öffnung der Sporthallen werden vom jeweiligen Betreiber (Landeshauptstadt Hannover, Sportvereine oder private Träger) geregelt.
Das Hygienekonzept gibt die Bedingungen für den Sportbetrieb vor, die unter den gültigen Regeln auf Basis der 3 Indikatoren (Hospitalisierung, Inzidenz und Intensivbetten) bzw. Warnstufen gemäß der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Region Hannover möglich sind.
Generelle Regelungen:
- Die Sportanlage darf bei jeglichen Krankheitssymptomen oder während häuslicher Quarantäne nicht betreten werden.
- Wenn Symptome während des Trainingsbetriebs auftreten, muss der Sportler/Trainer isoliert werden, die Sportanlage verlassen und sich in ärztliche Obhut begeben.
- Es ist darauf zu achten sich nicht ins Gesicht zufassen und ggf. in die Armbeuge zu Niesen oder zu Husten.
- Kontakte und Begegnungen müssen auf ein Minimum beschränkt werden.
- Zwischen allen Personen muss dauerhaft ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Auch außerhalb der Sportbereiche/Sporträume muss ebenfalls der Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden.
- Der Zutritt von Personen, die nicht Teil des Trainingsbetriebs sind, ist auf ein Minimum zu beschränken und soll unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Meter erfolgen.
- Persönliche Gegenstände sollen bitte nicht geteilt werden (z.B. Trinkflasche, Handtuch, usw.).
Regelungen für den Aufenthalt auf der Sportanlage und in den Hallen:
- In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während des Trainingsbetriebs auf den Sportflächen muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
- Generell sollte zwischen allen Personen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Dies gilt nicht für Kontaktsportarten.
- Wenn die 3G-Regel greift (siehe Indikatoren und Warnstufen), dann ist ein entsprechender Nachweis ist vorzuweisen. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.
- Getränke sind bitte in ausreichender Menge selbst mitzubringen.
- Die Toiletten sollen nur mit Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden.
- In Umkleideräumen und Duschen ist der Abstand von 1,5 Metern möglichst einzuhalten.
- Duschen und Umkleiden dürfen nach Sportausübung im Freien oder in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regel genutzt werden. Duschen und Umkleiden dürfen nur von Personen genutzt werden, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet worden sind.
- Nach dem Training sind eventuell benutzte Trainingsgeräte zu desinfizieren.
- Hand- und Gerätedesinfektion stehen auf der Sportanlage und in den Toiletten zur Verfügung.
- Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Mund-Nasen-Bedeckung stehen im Verein zur Verfügung und können durch die für die Sparten und Sportgruppen verantwortlichen Personen in der Geschäftsstelle bei Bedarf abgeholt werden.
- Grundsätzlich sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit Einschränkungen gemäß der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung erlaubt.
Über diese Hygienemaßnahmen sind alle Nutzer durch die Trainer zu unterrichten/zu unterweisen. Wir bitten alle Nutzer unserer Sportanlage diese Regeln sehr sorgsam einzuhalten, um uns gegenseitig zu schützen. Bei Nicht-Einhalten der Corona Regeln kann ein Zutrittsverbot ausgesprochen werden.
Indikatoren und Warnstufen:
Die jeweiligen Vorgaben für den Sportbetrieb sind abhängig von den aktuellen Indikatoren bzw. Warnstufen der Region Hannover und werden entsprechend angepasst. Warnstufen werden erreicht, wenn 1) der Leitindikator Hospitalisierung und zusätzlich der Indikator Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden oder 2) wenn der Leitindikator Hospitalisierung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und zusätzlich der Indikator Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht wird.
Warnstufen werden aufgehoben, wenn 1) der Leitindikator Hospitalisierung oder der Indikator Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden oder 2) wenn der Leitindikator Hospitalisierung oder der Indikator Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden.
- Bei keiner Warnstufe bei Inzidenz für die Region Hannover von unter 50 gelten die Vorgaben aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ist nahezu uneingeschränkt möglich.
- Bei Warnstufe 1 oder Inzidenz über 50 für die Region Hannover von gelten die Vorgaben aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die Sportausübung im Freien ist nahezu uneingeschränkt möglich. Bei Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.
- Bei Warnstufe 2 für die Region Hannover von gelten die Vorgaben aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Bei der Sportausübung im Freien gilt die 3G-Regel. Bei Warnstufe 2 oder Inzidenz über 50 für die Region Hannover von gilt bei Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen die 3G-Regel.
- Bei Warnstufe 3 gilt bei der Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. Ein entsprechender Nachweis ist vorzuweisen, nicht geimpfte oder genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test
Information zur Testpflicht
Eine Testpflicht besteht nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wenn die 3G-Regel anzuwenden ist. Eine erforderliche Testpflicht entfällt:
- wenn die Person einen für sie geltenden Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV vorlegt.
- wenn die Person einen für sie geltenden Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorlegt
- bei Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren.
Als negativer Testnachweis gilt ein Schnelltest (PoC-Test) bzw. ein Schnelltest (unter Aufsicht) und ist 24 Stunden gültig oder ein PCR-Test und dieser ist 48 Stunden gültig. Bei Vorliegen der Warnstufe 3 muss ein negativer PCR-Test nachgewiesen werden. Siehe hierzu auch § 7 Testung der Niedersächsischen Corona-Verordnung